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COVID-19 hat auch einen Einfluss auf den Anhang der Jahresrechnung 2020. Es gilt einige Punkte zu beachten, die unter «Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag» speziell aufzuführen sind. Weiter ist es je nach Sachlage erforderlich, weiterführende Angaben zur Fortführung und zu allfälligen COVID-19-Krediten zu machen. Kontaktieren Sie unsere Spezialisten, damit der Anhang Ihrer Jahresrechnung 2020 gesetzeskonform und korrekt abgebildet ist.

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Die seit Februar 2021 geltende neue Verordnung über die Massnahmen bei Erwerbsaufall im Zusammenhang mit dem Coronavirus sieht unter anderem vor, dass nur noch maximal 7 statt 10 Taggelder während der Quarantäne entschädigt werden.

Wer am 7. Tag einen negativen Test vorweisen kann (Schnelltest oder PCR-Test), wird durch das zuständige Amt des Wohnkantons vorzeitig aus der Quarantäne entlassen. Personen, welche sich nicht testen lassen, haben ab dem 8. bis zum 10. Tag Quarantäne keine Lohnfortzahlung über den Arbeitgeber respektive über die EO zu Gute.

Haben Sie Fragen? Unsere Spezialisten stehen Ihnen gerne zur Verfügung: 

Planen Sie, Ihre Liegenschaft in den kommenden Monaten oder Jahren (umfassend) zu sanieren? Zwar wurde die «Dumont-Praxis» abgeschafft, aber die Steuerbehörden in verschiedenen Kantonen erfinden sich neu mit dem sogenannten «wirtschaftlichen Neubau». Sie sind gut beraten, diesem Thema besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

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Im Grundsatz gilt: Lohn gibt es nur gegen Arbeit. Dennoch besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit das Recht auf Lohnfortzahlung. Eine Auslegeordnung – auch mit Blick auf den Pandemiefall.

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