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Der Grundgedanke des vereinfachten Abrechnungsverfahrens ist, dass Arbeitgeber geringe Lohnsummen aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht administrativ vereinfacht abrechnen können. Dies dient als Massnahme im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

In erster Linie wurde dabei z.B. an die privat angestellte Haushaltshilfe, an die Putzfrau und an die Kinderbetreuung gedacht. Wer eine solche Unterstützung für den eigenen Haushalt direkt einstellt, wird zum Arbeitgeber und kommt dank diesem vereinfachten Abrechnungsverfahren seinen diesbezüglichen Arbeitgeberpflichten nach. Gestützt vom Bundesgericht wurde aus Sicht der Sozialversicherungen sowie den Steuerbehörden dieses Abrechnungsverfahren in der Vergangenheit in übertriebener Art und Weise «kreativ» bzw. zweckfremd genutzt. Z.B. wurden mittels dieses Verfahrens Verwaltungshonorare oder Entgelte für Ehegatten und Kinder, welche im Betrieb mitarbeiten, abgerechnet. Obwohl das Parlament die Einschränkung bei der Inkraftsetzung des Gesetzes im Jahr 2008 bewusst juristische Personen mit einschloss, erachten die Behörden die Anwendung als Zweckentfremdung und nicht mit dem Grundgedanken des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (Bekämpfung der Schwarzarbeit und wenig administrativer Aufwand) vereinbar.

Im Rahmen der Revision des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit hat das Parlament entschieden, den Anwendungsbereich des vereinfachten Abrechnungsverfahrens einzuschränken. Seit 1. Januar 2018 ist es nun nicht mehr erlaubt, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie für Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten, angewandt wird. Unabhängig von der Lohnsumme sind in diesen Konstellationen die Entgelte mittels des ordentlichen Verfahrens abzurechnen. Die Arbeitgeber sind diesbezüglich verpflichtet, die geleisteten Entgelte auf dem Lohnausweis zu deklarieren.